Unsere AGBs

Deutsche Version: dslv-adsp-2017.pdf
Englische Version: dslv-adsp-2017-en.pdf

Ergänzend zu Ziffer 11.2 ADSp 2017:

Mangels Vereinbarung beträgt die Be- oder Entladezeit für Straßenfahrzeuge, unabhängig von der Anzahl der Sendungen je Be- oder Entladestelle, wie folgt

  1. auf Paletten aller Art verladenen Gütern
    a. bis zehn Europalettenstellplätze höchstens 30 Minuten,
    b. bis zwanzig Europalettenstellplätze höchstens 60 Minuten,
    c. über zwanzig Europalettenstellplätze höchstens 90 Minuten;

  2. in allen anderen Fällen bei Gütern (nicht jedoch bei schüttbaren Gütern) mit einem umzuschlagenden Gewicht
    a. bis drei Tonnen höchstens 30 Minuten,
    b. bis sieben Tonnen höchstens 60 Minuten,
    c. über sieben Tonnen höchstens 120 Minuten.

Als Standgeld im Sinne des § 412 Abs. 3 HGB wird ein Entgelt von EUR 50,00 je angefangene 30 Minuten vereinbart.

Klarstellung zu Ziffer 19 ADSp 2017:

Es wird klargestellt, dass eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden, außervertraglichen Ansprüchen nur zulässig ist, wenn die fällige Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

Ergänzung zu Ziffer 30 ADSp 2017:

Ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Ziffer 30.3 S. 1 ADSp 2017 ist Hanau. Ziffer 30.3 S. 2 ADSp 2017 bleibt hiervon unberührt. Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, ist unabhängig vom Streitwert funktional zuständig

Die ADSp 2017 nebst Ergänzungen hierzu stehen auf unserer Homepage zum Download bereit und werden Ihnen auf Anfrage gerne auch übermittelt.“